Unsere Satzung

Kerbverein Eppertshausen e. V.

- Satzung -

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

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(1) Der Verein führt den Namen Kerbverein Eppertshausen e. V. .


(2) Er hat derzeit seinen Sitz in 64859 Eppertshausen.


(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Mit Eintragung im
Vereinsregister lautet der Name „Kerbverein Eppertshausen e. V.“ .


(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein mit Sitz in 64859 Eppertshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist die traditionelle Brauchtumspflege, insbesondere die Aufrechterhaltung der örtlichen Tradition, die Heimatpflege, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung der internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Diese Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Sammlung, Archivierung und Veröffentlichung historischer Fotografien und Dokumenten der Ortsgeschichte, vorwiegend in Zusammenhang mit der örtlichen Kirchweih. Ferner soll der Erhalt und die Weitergabe örtlicher Traditionen und traditionellen Handlungen für künftige Generationen gesichert werden. Gleichzeitig sollen insbesondere auch Menschen mit diversem kulturellen Hintergrund aktiv integriert werden und in der Veröffentlichung historischer Materialien die allgemeine Brauchtumspflege bereichern.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden und juristische Person werden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung der Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß §2. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die jeweils gültige Satzung an.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder sind zur Errichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet.

 

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem:der 1. Vorsitzenden, dem:der  2. Vorsitzenden, dem:der Schatzmeister:in, dem:der Schriftführer:in und bis zu fünf Beisitzer:innen.

 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(3) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:der 1. Vorsitzenden, dem:der  2. Vorsitzenden und dem:der Schatzmeister:in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie Höhe und Art der Arbeitsleistungen, c) Entscheidung über Anträge, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann am physischen Versammlungsort, im digitalen Raum oder hybrid stattfinden. Sowohl bei hybrider als auch bei elektronischer Kommunikation muss bei der Einberufung angeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

 

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, sofern sich kein Widerstand findet.

 

(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

(6) Anträge sind vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der:die Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Eppertshausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

Eppertshausen, den 29.01.2024

 

 

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